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Statuten - Gartenordnung - Bussenkatalog

Hier finden Sie unsere Statuten

Unsere Postverbindung: 40-433211-1


Familiengartenverein in der Au
Therwil
Statuten

                     


 
1. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
 
 
Unter dem Namen "Familiengartenverein in der Au" besteht ein Verein auf unbeschränkte Dauer mit Sitz in Therwil.
 
 
Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern auf dem durch den Verein gepachteten Familiengartenareal Landparzellen in Unterpacht zur Verfügung zu stellen, sowie die Interessen der Mitglieder gegen aussen zu vertreten.
 
 
Der Verein kann sich mit andern Vereinen zu einem Verband zusammenschliessen oder bestehenden Verbänden beitreten.
 
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
 
2. Mitgliedschaft
 
 
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung zum Verein und Unterzeichnung des Pachtvertrages über eine Landparzelle erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
 
Die Mitgliedschaft kann - unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist - durch das Mitglied mit eingeschriebenem Brief auf Ende Dezember gekündigt werden. (Bei Todesfällen oder andern Fällen höherer Gewalt kann der Vorstand eine andere Kündigungsfrist bewilligen.)
 
 
Der Ausschluss eines Mitglieds ist in folgenden Fällen möglich:
 
 
· Nichtbezahlung des Pachtzinses, Mitgliederbeitrages und Bussen (nach zwei erfolglosen Mahnungen - mit Mahngebühr) durch Vorstandsbeschluss. Dabei gelten folgende Zahlungsfristen:
 
Rechnungen innert 30 Tagen
 
1. Mahnung innert 10 Tagen (mit Mahngebühr)
 
2. Mahnung innert 10 Tagen (mit Mahngebühr) mit Androhung der Parzellenkündigung
 
           und Betreibung
 
 
 
3. Organisation
 
 
Die Organe des Vereins sind:
 
 
·         die Generalversammlung (GV)
 
·         der Vorstand .
 
·         die Revisoren
 
 
 
3.1. Die Generalversammlung
 
 
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wobei pro Pachtvertrag nur eine Stimme möglich ist.
 
 
Der Generalversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht durch Gesetz oder durch diese Statuten einem andern Organ des Vereins übertragen sind, insbesondere
 
 
·         Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren
 
·         Wahl der übrigen Gremien (z.B. Schatzungskommission)
 
·         Genehmigen der Jahresberichte des Vorstandes, der Revisoren und der Jahresrechnung
 
·         Festsetzung der Jahresbeiträge
 
·         Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
 
·         Festlegung der Kompetenzbeträge des Vorstandes
 
·         Festlegung der Gartenordnung
 
·         Beschlussfassung über Statutenänderungen
 
·         Beschlussfassung über Ausschluss (bzw. über entsprechende Rekurse) von Mitgliedern
 
·         Genehmigung von Beitritt/Austritt in/aus Verbänden
 
 
Die ordentliche GV findet einmal jährlich im ersten Jahresquartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder aber der Revisionsstelle einberufen.
 
 
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag.
 
 
Anträge von Mitgliedern an die GV sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Anträge des Vorstandes werden zusammen mit der Einladung zur GV detailliert und begründet (nur grosse und/oder komplexe Vorhaben).
 
 
Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen.
 
Für Wahlen wird das absolute Mehr benötigt, wobei in einem allfälligen zweiten Wahlgang das relative Mehr zum Tragen kommt.
 
 
Statutenrevisionen und Ausschlüsse von Mitgliedern (bzw. Gutheissung / Ablehnung von Rekursen gegen eine Ausschliessung) sowie eine allfällige Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
 
Bei unentschuldigter Abwesenheit der GV wird ein Bussgeld von CHF 20.00 auf kommende Jahresrechnung gestellt (am 16.März 2007 an der GV angenommen)
 
 
 
 
 
3.2. Der Vorstand
 
 
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern. Der Präsident und der Kassier werden von der GV gewählt, während sich der übrige Vorstand selbst konstituiert.
 
 
Der Vorstand besteht aus:
 
 
·         Präsident            vertritt den Verein nach aussen und leitet Vorstand und Verein
 
·         Arealchef           Verantwortlich für das Areal, das Einhalten und Durchsetzung der Gartenordnung,
                                   Umsetzung der Vorstand-Entscheide, verantwortlich für Wasserschäden
 
·         Aktuar                 Protokoll/Schriftverkehr
 
·         Kassier                Rechnungswesen
 
·         Stv. Arealchef    Vertretung des Arealchefs, Entlastung des Vorstandes durch
 
                                   fallweise Übernahme von Spezialaufgaben
 
 
Der Vorstand wird durch den Präsidenten so oft einberufen, wie es die Geschäfte erfordern. Er ist für die Führung der Vereinsgeschäfte im Sinne der Statuten und der einschlägigen Artikel des ZGB zuständig sowie für die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
 
 
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
 
 
Der/die Kasser/in und der/die Präsident/in müssen vor Amtsantritt einen einwandfreien Strafregister- und Betreibungsregisterauszug vorlegen. Der/die Kassier/in muss zudem eine ausgewiesene Buchhaltungserfahrung oder Ähnliches vorweisen.
 
 
Die Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages sowie von der Fronarbeit befreit.
 
 
 
3.3. Revisionsstelle
 
 
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Der jeweils dienstälteste Revisor scheidet aus und ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren wieder wählbar.
 
 
 
4. Mittel
 
 
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
 
 
·         Mitgliederbeiträgen
 
·         Pachtzinsen
 
·         Reingewinnen aus Veranstaltungen
 
·         Abgeltungen von Fronarbeit
 
·         freiwilligen Zuwendungen
 
·         Eintrittsgebühren und Depotbeträge
 
·         Bussgeldeinnahmen
 
 
Für unvorhersehbare Vorhaben kann dem Vorstand durch die GV ein über das Budget hinausgehender Kompetenzbetrag zur Verfügung gestellt werden.
 
 
 
5. Statuten
 
 
Für nicht in diesen Statuten enthaltene Angelegenheiten gelten die einschlägigen Artikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), das Polizeireglement der Gemeinde Therwil sowie allfällige andere rechtliche Verordnungen und Erlasse. Nicht durch Gesetze/Verordnungen abgedeckte Angelegenheiten werden durch Generalversammlungsbeschluss geregelt.
 
 
Statutenänderungen können nur vorgenommen werden, wenn sie auf der Tagesordnung der Generalversammlung vorgesehen sind. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
 
 
6. Vereinsauflösung
 
 
Die Auflösung des Vereins ist vorzusehen, wenn der Grundeigentümer den Pachtvertrag kündigt. Sie kann nur von einer Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Das nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist auf einer in Therwil vertretenen Bank zinstragend anzulegen.
 
 
Eine von der Auflösungs-GV zu wählende Kommission versucht, innerhalb von fünf Jahren neues Pachtland zu beschaffen. Ist dies nicht möglich, ist das vorhandene Vermögen gemäss Beschluss der Auflösungs-GV zu verwenden.
 
 
 
7. Haftung der Mitglieder
 
 
Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder oder des Vorstandes für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
 
 
 
8. Statutenannahme
 
 
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 23. März 2018 und wurden von der Generalversammlung vom 22. März 2019 mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit angenommen.
 
 
Der Präsident                                                                 Die Aktuarin
 
 
                                                     
 
Giuseppe Sabato                                                           Catherine Sabato-Hügin


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1. Allgemeines
 
 
Der Vorstand überprüft periodisch den Zustand der Parzellen. Dabei wird hauptsächlich darauf geachtet, dass Nachbarzellen nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für Versamung und Überwucherung.
 
 
Im Falle von Missständen wird der entsprechende Pächter schriftlich aufgefordert, den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen. Hat sich der Zustand innert zwei Wochen (ab Poststempel) nicht normalisiert, kann der Vorstand, mit Absprache des betroffenen Pächters, die notwendigen Arbeiten zu Lasten der betroffenen Parzelle in Fronarbeit ausführen lassen.
 
 
Der Vorstand überprüft ausserdem die Einhaltung der Bauvorschriften.
 
 
 
2. Gartenhäuschen/Treibhäuschen/Pergola
 
 
Die Höchstmasse (max. Grundfläche 8.75 m2, also z.B. 2.5x3.5 m) sind im Zonenreglement Landschaft der Gemeinde Therwil festgelegt. Die Unterkellerung der Häuschen ist verboten.
  
Solarzellen dürfen eine Fläche von max. 4 m2 beanspruchen.
 
Für alle fest installierte Bauten (also auch Treibhäuschen, gedeckte Pergola etc) ist beim Vorstand eine Bewilligung einzuholen. Werkzeugkisten und Ställe, die eine Höhe von 1 m überschreiten, gelten ebenfalls als Bauten und sind bewilligungspflichtig.
 
Provisorische Treibhäuschen (z.B. für Tomatenkulturen) sind zulässig und nicht bewilligungspflichtig. Sie dürfen eine Fläche von 8 m2 und eine Höhe von 1.90 m nicht überschreiten.
 
Offene pergolaartige Konstruktionen werden geduldet. Deren Grundfläche soll nicht grösser als 4 auf 4 Meter (16 m2) sein. Die Konstruktion darf mit Blachen, Kunstofffolien oder Ähnlichem abgedeckt werden. Der Vorstand des Familiengartenvereins „in der Au“ legt im Einzelfall die Details fest und überwacht diese Regelung selbständig.
 
 
Der Standort innerhalb der Parzelle ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch immer ein Grenzabstand zur nächsten Parzelle von mind. 1m einzuhalten.
 
  
3. Wasserverbrauch
 
 
Wasser ist ein kostbares und vor allem auch teures Gut. Die Umlage des Wasserverbrauchs für das ganze Areal erfolgt proportional zur Parzellengrösse. Es ist daher jeder Pächter verpflichtet, den Wasserverbrauch in vernünftigen Grenzen zu halten.
 
 
Grundsätzlich verboten sind:
 
·         Rasensprenger
 
·         Berieselungsschläuche oder ähnliche Einrichtungen
 
·         das Legen und Anbinden von Schläuchen an feste Gegenstände zur dauernden Bewässerung
 
·         das unbeaufsichtigte Laufenlassen des Wassers
 
·          „Planschbecken“ für Kleinkinder sind erlaubt, dürfen jedoch folgende Masse nicht überschreiten: Grösse: 120* 120 * 40 cm, d.h. max. 600 Liter Fassvolumen
 
Chemische Zusätze sind verboten
 
è  Bussenkatalog beachten!
 
 
Das benutzte Wasser ist zum Giessen zu verwenden.
 
4. Wege
 
 
Die Wege entlang der Parzellen sind bis zur Mitte durch den Pächter in Ordnung zu halten.
 
Pflanzen dürfen den Durchgang nicht beeinträchtigen und sind bis auf eine Höhe von 2 m zurück zu schneiden. Beeinträchtigungen werden nach mündlicher Mahnung auf Veranlassung des Vorstandes durch Fronarbeit (zu Lasten des betroffenen Pächters) beseitigt.
 
 
 
5. Ruhezeiten und allgemeine Feiertage
 
 
·         Es gilt das Polizeireglement der Gemeinde Therwil
 
 
Für Lärm verursachende Tätigkeiten (Rasenmäher, Fräsmaschinen, Motorsägen usw.) gelten folgende Zeiten:
 
Montag bis Freitag        08.00 – 12.00  / 13.30 – 20.00 Uhr     erlaubt
 
Samstag                       08.00 – 12.00  /  13.30 - 17.00 Uhr     erlaubt (gemäss GV Beschluss vom 2.April 04)
 
Sonntag und Feiertagen                                                       verboten
 
 
Das Entzünden und Ablassen jeglicher Art von Feuerwerksartikeln und Knallkörpern ist auf dem gesamten Gartenareal verboten.
 
è  Bussenkatalog beachten
 
 
 
6. Fahrzeugverkehr
  
Das Befahren des gesamten Areals mit Fahrzeugen aller Art ist verboten.
  
 
7. Pächterwechsel
 
 
Private Installationen sind durch den Wegziehenden an den durch den Vorstand bestimmten Nachfolger gegen Entschädigung zu übergeben oder aber zu entfernen. Für Pflanzen, Sträucher und Baumbestände kann keine Entschädigung geltend gemacht werden. Entsteht über die Höhe der Entschädigung keine Einigung, legt eine durch die GV gewählte  Schatzungskommission den Betrag nach einer Schatzung und Anhörung der Parteien fest.
 
Der Entscheid der Schatzungskommission ist endgültig.
 
 
Die Maximal-Limite für eine Gartenübergabe beträgt Fr. 10'000.-.
 
 
Der ordnungsgemässe Zustand muss gemäss Zonenreglement Landschaft der Gemeinde Therwil bei einem Pächterwechsel vorgängig hergestellt werden.
  
 
8. Warteliste
 
 
Anmeldungen für die Übernahme einer Parzelle werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf eine Warteliste gesetzt, wobei folgende Prioritäten gelten:
 
·         interne Warteliste für Parzellenwechsel/-Übernahme mit Parzellenoption (eine automatische Option besteht für direkte Nachkommen des Pächters)    
 
·         interne Warteliste für Parzellenwechsel nach Anmeldung
 
·         externe Warteliste nach Anmeldung
 
9. Unterpacht
  
Die Unterpacht ist verboten.
 
  
10. Fronarbeit
 
 
Zuwenig geleistete Fronarbeitsstunden werden auf der nächsten Jahresbeitrags-, bzw.
 
Pachtzinsabrechnung mit Fr. 35.-/ Stunde belastet.
 
 
Zuviel geleistete Stunden werden mit Fr. 30.-/ Stunde entschädigt.
 
 
Die Anzahl der zu leistenden Fronstunden richtet sich nach der Vorjahresperiode, bzw. Vorjahresrechnung.
 
è  Bussenkatalog beachten!
 
 
 
11. Unkrautvernichtungsmittel/Gift
   
 
Jeder Pächter soll in seinem Garten auftretende Schädlinge tierischer oder pilzlicher Natur mit möglichst naturnahen Produkten bekämpfen. Der Einsatz von Pestiziden und andere Gifte, insbesondere von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln sind verboten und führen zur Anzeige.
 
è  Bussenkatalog beachten!
 
  
12. Abfälle
 
 
Die Beseitigung der Abfälle hat in geeigneter Weise durch jeden Pächter selbst zu erfolgen.
 
Das Abfuhrreglement der Gemeinde Therwil sowie die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes müssen beachtet werden.
 
Bei Zuwiderhandlung von dieser Regelung ergreift der Vorstand Sanktionen und erstattet Anzeige.
 
è  Bussenkatalog beachten!
 
 
 
13. Tierhaltung
 
 
Hunde sind auf den Wegen innerhalb des Areals an der Leine zu führen.
 
è  Bussenkatalog beachten!
 
 
Eine beschränkte Kleintierhaltung ist erlaubt. Die Tierhaltung darf nicht zu Belästigungen anderer Pächter führen. Grundsätzlich ist vor Anschaffung von Tieren der Vorstand zu kontaktieren.
 
 
Tiere müssen tier- und artgerecht gehalten werden (d.h. das Tierschutzgesetz gilt auch auf dem FGV -Areal).
 
 
14. Bepflanzung
 
 
Die Bepflanzung darf die Nachbarzelle nicht beeinträchtigen. Mehrjährige Pflanzen, die höher als 1 m werden, dürfen nicht näher als 1 m an die Grenze gepflanzt werden (Ausnahme: Heckenpflanzen wie Heckenbuchen etc. dürfen an die Weggrenze gepflanzt, müssen aber auf max. 2 m geschnitten werden.
 
 
Pro Are ist ein kleinkroniger Baum mit einer Stammhöhe > 1.5 m zulässig. Es ist ein Grenzabstand von mind. 2 m einzuhalten. Die Anzahl Säulenbäume pro Gartenparzelle ist unbegrenzt, Niederstamm max. 3/Garten, Hochstammbäume sind nicht erlaubt.
 
 
Zierbüsche jeglicher Art dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Tannen und andere Waldbäume sowie Wachholder dürfen nicht gepflanzt werden.
 
 
Für bereits bestehende - dieser Regelung nicht entsprechende - Bäume wird der Besitzstand garantiert. Der ordnungsgemässe Zustand muss bei einem Pächterwechsel hergestellt werden.
 
 
15. Kompost
 
 
Kompost- und Misthaufen sind in gefälliger Form anzulegen. Der Standort ist so zu wählen, dass die Nachbarn nicht belästigt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand.
 
 
16. Häckseldienst
 
 
Der Vorstand schreibt Häckseltage im Frühjahr und Herbst in den Schaukästen aus, bei denen Pächter gegen eine Gebühr von CHF 5.- (bis zu ½ Tag) und unter Voranmeldung ihr Schnittgut häckseln können. Die Bereitstellung des Geräts erfolgt durch den Vorstand. Das Gerät muss nach Gebrauch in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr, der Verein schliesst jegliche Haftung gegenüber Dritten aus.
 
 
17. Gültigkeit der Gartenordnung
 
 
Diese Gartenordnung wurde von der Generalversammlung vom 16. August 2020 angenommen und ersetzt diejenige vom 23. März 2018. Sie ist ab dem Datum der Annahme gültig.




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Hier finden Sie unsere Bussenkatalog


Bussenkatalog
 
Unnötiger Wasserverbrauch (Gartenordnung Artikel 3.)                                   CHF 50.00
 
Chemische Zusätze in Planschbecken (Gartenordnung Artikel 3.)                  CHF 20.00
 
Angegebene, aber unterlassene Fronstunden (Gartenordnung Artikel 10.)     CHF 20.00
 
Feuerwerk (Gartenordnung Artikel 5.)                                                              CHF 20.00
 
Abfallentsorgung (Gartenordnung Artikel 12.)                                                  CHF 20.00
 
Leinenzwang für Hunde (Gartenordnung Artikel 13.)                                       CHF 20.00
 
Gift (Gartenordnung Artikel 11.)                                                                        CHF 20.00
 
Unentschuldigtes Fehlen an der GV (Statuten Artikel 3.1.)                              CHF 20.00


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Familiengartenverein in der Au Therwil
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